Skip to main content

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der

MEHA Dämmstoff und Handels GmbH
Böhler Weg 6-10
67105 Schifferstadt
– im folgenden: „Lieferer“

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, ohne dass nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.

1.3 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hat den Geschäftsbedingungen des Käufers schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

1.4 Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers sind jederzeit im Internet unter www.meha.de abrufbar.

2. Angebote / Preise / Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht schriftlich als Festangebot bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

2.2 Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. – Erfolgt keine Auftragsbestätigung, wird der Auftrag mit der Auslieferung der Ware durch den Lieferer verbindlich.

2.3 Alle Angebote und Preise gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

2.4 Für die Preisstellung sind jeweils die von dem Lieferer ermittelten Mengen und Gewichte maßgebend.

2.5 Bei außergewöhnlichen Veränderungen der Markt- oder Kostensituation, insbesondere außergewöhnlichen Erhöhungen von Rohstoffpreisen, ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend nachträglich anzupassen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

3. Lieferbedingungen

3.1 Angaben von Lieferfristen sind grds. unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.2 Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

3.3 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

3.4 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Käufer unzumutbar.

3.5 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmetermin kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

3.6 Erfüllt der Käufer seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers freihändig verkaufen.

3.7 Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängern sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfristen in angemessenem Umfang.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

3.8 Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer seinerseits in Verzug ist.

4. Verpackung / Versand / Gefahrübergang

4.1 Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Beförderung/der Versand der Ware auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Der Lieferer wählt Verpackung, Versandweg und Versandart nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen.

4.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrent-Saldos, im Eigentum des Lieferers.

5.2 Der Käufer ist berechtigt, über das Vorbehaltseigentum im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer fristgerecht nachkommt. Die Verfügungsbefugnis erlischt von selbst, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet wird, oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

5.3 Bei Vermischung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt dieser Vorbehalt entsprechend mit der Maßgabe, dass jener Teil des dergestalt entstandenen Produktes Eigentum des Lieferers wird, der dem wertmäßigen Anteil der Ware des Lieferers am Werk des durch die Vermischung und/oder Verarbeitung entstandenen Produktes entspricht.

5.4 Mit der jeweiligen Annahme der Ware tritt der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen seine aus der Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung der dem Lieferer gehörenden Waren entstehenden Forderungen gegen einen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Dieser nimmt die Abtretung der Forderung an.

Der Käufer ist verpflichtet, alle Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Für den Fall der Weiterveräußerung eines dem Lieferer nur zum Teil gehörenden Produktes gilt diese Regelung entsprechend.

5.5 Außergewöhnliche Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder -abtretungen oder Verpfändungen sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer hat den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte an der Vorbehaltsware oder an Forderungen des Lieferers Rechte begründen oder geltend machen wollen.

5.6 Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Lieferer bei ausbleibender Gegenleistung, die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne vorherige Fristsetzung zu verlangen.

5.7 Wenn der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen die Forderungen des Lieferers um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Dem Lieferer steht das Recht zu, die freizugebenden Forderungen auszuwählen.

6. Zusicherung und Mängelhaftung

6.1 Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung.

Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Angaben in Produktbeschreibungen, Prospekten und technischen Merkblättern sind unverbindlich. Proben der Erzeugnisse gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als ungefährer Anhalt für die Eigenschaften der Ware. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

6.2 Wenn der Lieferer den Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.

6.3 Der Lieferer leistet Gewähr nur für das von ihm gelieferte Material; die Verantwortung für den Personal- und Geräteeinsatz sowie für den Arbeitserfolg trägt ausschließlich der Käufer.

6.4 Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets in Gegenwart des Zustellers (z.B. Spediteur) auf Vollzähligkeit und Beschädigung hin zu prüfen. Eventuelle Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren klar bescheinigen zu lassen.

6.5 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, gegenüber dem Lieferer schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mangeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach der Feststellung. In beiden Fallen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach Wareneingang.

6.6 Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

7.1 In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen – also auch aus unerlaubter Handlung – zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

7.2 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.3 Die Haftung ist für jeden Fall der lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

8.2 Einwendungen gegen die Rechnung/Gutschrift hat der Käufer innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Absendung innerhalb dieser Frist ist ausreichend. Der Lieferer weist den Käufer im Einzelfall auf diese Frist hin.

Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung/Gutschrift. Der Käufer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung/Gutschrift verlangen, muss dann aber die Unrichtigkeit der Rechnung/Gutschrift beweisen.

8.3 Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen bzw. ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung setzt den erfolgten Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen voraus.

8.4 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, § 288 Abs. 2 BGB. – Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadens durch den Lieferer bleibt vorbehalten.

8.5 Die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten.

8.6 Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen mit Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.7 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen. – Ferner ist der Lieferer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

9.2 Vorstehende Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben.

9.3 Rechte und Pflichten aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer dürfen auf Dritte nicht übertragen werden.

9.4 Der Lieferer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung der dortigen Regelungen zu speichern und zu verarbeiten.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort ist D-67105 Schifferstadt.

10.2 Als alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten jeglicher Art aus dem Lieferverhältnis gilt die Zuständigkeit der Gerichte am Geschäftssitz des Lieferers als vereinbart. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. – Der Lieferer ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

MEHA Dämmstoff und Handels GmbH

Stand: 17. August 2016